§ 60 LwAnpG
Rechtsbehelfsverfahren
Für das Rechtsbehelfsverfahren sind die Vorschriften des Zehnten Teils des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Für das Rechtsbehelfsverfahren sind die Vorschriften des Zehnten Teils des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.