Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik · 8. Abschnitt
Die Kosten des Verfahrens zur Feststellung der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse trägt das Land (Staat).
§ 62 LwAnpGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen