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Talsperren sind Anlagen zum Anstauen eines Gewässers und zum dauernden Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen, bei denen die Höhe des Absperrbauwerks von der Sohle des Gewässers unterhalb des Absperrbauwerks oder vom tiefsten Geländepunkt im Speicher bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt und das Speicherbecken bis zur Krone gefüllt mehr als 100 000 Kubikmeter umfasst.
Erfüllen Anlagen zum Anstauen eines fließenden Gewässers und vorübergehenden Speichern von Hochwasser (Hochwasserrückhaltebecken) die Voraussetzungen des Absatzes 1, werden auf sie die Vorschriften des § 76 Absatz 1 Satz 2 bis 5 und des § 36 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes angewendet.
Erfüllen Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Gewässers (Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern) die Voraussetzungen des Absatzes 1, werden auf sie die Vorschriften des § 76 Absatz 1 Satz 2 bis 5 und des § 36 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes angewendet.
Oberirdische Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 oder Wassergefährdungsklasse 2 als Kühl-, Schmier- oder…
Rückhaltebecken, die außerhalb eines Gewässers liegen, stehen unter denselben Voraussetzungen den Talsperren gleich. III. Abschnitt Besondere Bestimmungen für…
die Talsperren und Rückhaltebecken,
die Wasserhaltung durch künstliche Absenkung des Grundwasserstandes zur Trockenhaltung des Abbaubereiches sowie
Die zuständige Behörde kann, soweit die Ziele nach § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes, die §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, der Bewirtschaftungsplan und…
Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.