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Planung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken obliegen ihren Eigentümern oder Betreibern; die §§ 56 bis 58 sind für Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen entsprechend anzuwenden. Für Talsperren und Wasserspeicher, die überwiegend der Trinkwasserversorgung oder der Niedrigwasseraufhöhung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dienen und überörtliche Bedeutung haben, obliegen diese Aufgaben dem Freistaat Sachsen. Für die Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken mit überörtlicher Bedeutung für den Hochwasserschutz gilt § 80 Abs. 2 Nr. 2 und 3. Die Aufgaben nach Satz 2 sind eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, sie begründen keinen Rechtsanspruch Dritter.
Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die Aufgaben nach Absatz 1 sowie die Befugnisse zur Umlage der Aufwendungen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private zu übertragen. In der Verordnung ist der Umfang der Übertragung der hoheitlichen Aufgaben zu bestimmen.
Anlagen nach § 67 sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Sie dürfen nur nach einem Plan angelegt oder geändert werden; dieser muss Angaben über den Betrieb enthalten und Einrichtungen vorsehen, die Nachteile und Gefahren für andere verhüten oder ausgleichen.
Entsprechen vorhandene Anlagen nach § 67 nicht den Anforderungen des Absatzes 3, hat sie der Eigentümer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.
Der Betreiber einer Talsperre, eines Wasserspeichers oder eines Hochwasserrückhaltebeckens im Sinne des § 67 kann von der zuständigen Wasserbehörde verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr zu überprüfen oder auf seine Kosten durch einen im Einvernehmen mit der Wasserbehörde beauftragten Gutachter überprüfen zu lassen.
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken obliegen ihren Eigentümern oder…
Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den…
Der Bau, die wesentliche Änderung und der Betrieb dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung durch die oberste Wasserbehörde, sofern nicht schon eine Bewilligung,…
Bei Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken im Sinne von § 67 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes sowie Anlagen, die nach § 67 Absatz 3…
Die zuständige Wasserbehörde kann ergänzend zu § 42 WHG die nach § 39 Abs. 1 WHG und Absatz 1 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen anordnen und die hierfür…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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