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Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken im Sinne dieses Gesetzes sind die Anlagen zum zeitweiligen oder ständigen Anstau eines Gewässers und zum Speichern von Wasser, bei denen die Höhe des Absperrbauwerkes vom tiefsten luftseitigen Geländepunkt am Absperrbauwerk bis zur Krone mehr als 5 m beträgt und der höchstzulässige Nutzraum ein Volumen von mehr als 100 000 m³ umfasst. Sie bestehen aus Absperrbauwerken und den dazugehörigen Staubecken.
§ 8d Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Talsperren, Wasserspeicher und Rückhaltebecken im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen zum zeitweiligen oder ständigen…
Erfüllen Anlagen zum Anstauen eines fließenden Gewässers und vorübergehenden Speichern von Hochwasser (Hochwasserrückhaltebecken) die Voraussetzungen des…
Talsperren sind Stauanlagen, bei denen die Höhe des Stauwerks von der Sohle des Gewässers oder vom tiefsten Geländepunkt im Stauraum bis zur Krone mehr als fünf…
Stauanlagen: Talsperren, Wasserspeicher oder Hochwasserrückhaltebecken, deren Steuerung einen nicht nur unerheblichen Einfluss auf das Hochwassergeschehen haben…
für die Talsperren, Wasserspeicher, Hochwasserrückhaltebecken und Flutungspolder mit überörtlicher Bedeutung für den Hochwasserschutz an Gewässern erster…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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