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Bei jeder ausbildenden Dienststelle ist über den Referendar oder die Referendarin ein Ausbildungsbericht nach dem Muster der Anlage zu erstellen. Der Bericht beinhaltet Informationen über alle schriftlichen und mündlichen Leistungen des Referendars oder der Referendarin während eines Ausbildungsabschnittes. Der Bericht ist spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ausbildung dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin vorzulegen.
Der oder die jeweilige Leiter oder Leiterin der Ausbildungsstelle beurteilt die Arbeiten und legt den Ausbildungsbericht vor. Die Leistungen sind mit den in § 21 Absatz 6 vorgeschriebenen Noten zu bewerten.