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Die Präsidentin oder der Präsident hat den Vorsitz der Hauptversammlung und des Hauptausschusses. Im Fall der Verhinderung erfolgt die Vertretung durch eine der beiden Stellvertretungen nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretungen werden für drei Jahre mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Hauptversammlung gewählt, wobei Briefwahl zulässig ist. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl geschäftsführend im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Präsidentin oder der Präsident und eine Stellvertretung müssen der Wahlgruppe 1 angehören, die weitere Stellvertretung muss landwirtschaftliche Arbeitnehmerin oder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer sein.
Die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretungen müssen Mitglieder der Hauptversammlung sein.
Die Präsidentin oder der Präsident übt die oberste Dienstaufsicht aus.
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten, soweit diese/r an der Wahrnehmung ihrer/seiner Amtsgeschäfte gehindert…
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten.
Die Präsidentin oder der Präsident
die Aufgaben und Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten,
die Präsidentin oder den Präsidenten, die beiden Stellvertretungen und die übrigen Mitglieder des Hauptausschusses, die Direktorin oder den Direktor der…
Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Satzung kann…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.