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Der Hauptausschuss der Landwirtschaftskammer besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den beiden Stellvertretungen und bis zu fünfzehn von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte Gewählten. Hiervon müssen zwei Drittel der Wahlgruppe 1 und ein Drittel der Wahlgruppe 2 angehören. Die Mitglieder des Hauptausschusses werden für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.
Unter den aus der Wahlgruppe 1 zu wählenden Mitgliedern des Hauptausschusses müssen sich
zwei Vertretungen aus dem Kreis der Verbände des Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbaus,
eine Vertretung aus dem Kreis der Privatwaldbesitzerinnen und Privatwaldbesitzer und
zwei Vertreterinnen aus dem Kreis der Verbände der Landfrauen
befinden.
Der Hauptausschuss ist zur Beschlussfassung in allen Angelegenheiten berufen, die nicht durch dieses Gesetz, die Satzungen oder durch Beschluss der Hauptversammlung dieser, den Ausschüssen oder der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten sind. § 5 Absatz 2 bleibt unberührt.
Beschlüsse des Hauptausschusses können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
Die Ausschüsse sollen zu einem Drittel aus Mitgliedern der Hauptversammlung aus der Wahlgruppe 2 bestehen.
Zwei Drittel der Gewählten müssen der Wahlgruppe 1 gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1, ein Drittel der Wahlgruppe 2 gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 angehören.
Der Hauptwahlausschuss und der Wahlausschuss sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung und mindestens zwei Beisitzerinnen oder…
die Aufgaben und Befugnisse, die Wahl, die Form der Berufung und Abberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung, des Hauptausschusses, der…
Die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretungen müssen Mitglieder der Hauptversammlung sein.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlausschusses im Sinn des § 10 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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