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Die gewählten Mitglieder der Hauptversammlung haben als weitere Mitglieder der Hauptversammlung zu berufen:
insgesamt vier Vertretungen aus dem Kreis der landwirtschaftlichen Wissenschaft und der um die Landwirtschaft verdienten Persönlichkeiten,
fünf Wahlberechtigte der Wahlgruppe 1 und drei Wahlberechtigte der Wahlgruppe 2 aus dem Kreis der Verbände des Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbaus und aus dem Kreis der Privatwaldbesitzerinnen oder Privatwaldbesitzer,
zwei Vertreterinnen aus dem Kreis der Verbände der Landfrauen, eine Vertreterin aus dem Kreis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen sowie
zwei Vertretungen aus der Wahlgruppe 1 und eine Vertretung aus der Wahlgruppe 2 aus dem Kreis der Verbände der Landjugend.
Das Nähere wird in einer nach § 26 Nummer 10 erlassenen Rechtsverordnung geregelt. Kapitel 2 Präsidentin oder Präsident, Ausschüsse, Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer, Kreis- und Ortsstellen
für die fünf Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 aus dem Kreis der Verbände des Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbaus sowie aus dem Kreis der…
Die Berufung von Mitgliedern durch die Hauptversammlung gemäß § 15 des Landwirtschaftskammergesetzes erfolgt auf drei Jahre.
zwei Vertretungen aus dem Kreis der Verbände des Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbaus,
Die Präsidentin oder der Präsident und eine Stellvertretung müssen der Wahlgruppe 1 angehören, die weitere Stellvertretung muss landwirtschaftliche…
die Präsidentin oder den Präsidenten, die beiden Stellvertretungen und die übrigen Mitglieder des Hauptausschusses, die Direktorin oder den Direktor der…
die Aufgaben und Befugnisse, die Wahl, die Form der Berufung und Abberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung, des Hauptausschusses, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.