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Die Kreisstellen unterhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Gemeinden Ortsstellen.
Die Ortsstellen bestehen aus drei Mitgliedern, die von den zur Hauptversammlung Wahlberechtigten des Ortsstellenbezirks gewählt werden. Von diesen Mitgliedern müssen zwei der Wahlgruppe 1 und eines der Wahlgruppe 2 angehören.
Die Mitglieder der Ortsstellen wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied (Ortslandwirtin oder Ortslandwirt). Die Ortslandwirtin oder der Ortslandwirt soll der Wahlgruppe 1 angehören. Mehrere benachbarte Gemeinden können zu Ortsstellen zusammengeschlossen werden.
Die Ortslandwirtinnen oder Ortslandwirte laden in turnusmäßigen Abständen die Wahlberechtigten des Ortsstellenbezirks ein, um sie über die Arbeit der Ortsstelle sowie aktuelle Fragen und Entwicklungen zu unterrichten. Das Nähere regeln die Satzungen. Teil 3 Finanzen
Die Kreisstelle besteht aus den gewählten Mitgliedern der Hauptversammlung ihres Bezirks, die aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied (Kreislandwirtin oder…
Die Wahlen der Mitglieder der Ortsstellen gemäß § 21 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes finden in gemeinsamen Wahlversammlungen der Wahlgruppen 1 und 2…
Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Als Mitglieder der Ortsstelle sind, in der Reihenfolge der Stimmzahlen, die beiden Kandidatinnen oder Kandidaten der…
Die Mitglieder der Ortsstellen werden auf sechs Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt am ersten Tag des auf den Termin der Wahlversammlung folgenden…
Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlausschuss gebildet. Er besteht aus der Wahlleitung (Vorsitz), einer von ihr zu bestellenden Stellvertretung und drei von ihr…
Versammlung und Wahl der Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 werden von der Kreislandwirtin oder dem Kreislandwirt oder von einer beziehungsweise einem durch sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.