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Die Hauptversammlung besteht aus Mitgliedern, die aufgrund von Wahlvorschlägen unmittelbar und geheim durch Briefwahl gewählt werden, und aus von der Hauptversammlung berufenen Mitgliedern.
Zwei Drittel der Gewählten müssen der Wahlgruppe 1 gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1, ein Drittel der Wahlgruppe 2 gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 angehören.
Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.
Die Mitglieder der Hauptversammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Abschnitt 2 Wahlen
Beschlüsse der Hauptversammlung können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
Die gewählten Mitglieder der Hauptversammlung haben als weitere Mitglieder der Hauptversammlung zu berufen:
Die Mitglieder der Hauptversammlung werden für sechs Jahre gewählt mit der Maßgabe, dass sie alle drei Jahre zur Hälfte nach einer durch die Hauptsatzung…
Die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretungen müssen Mitglieder der Hauptversammlung sein.
Unter den aus der Wahlgruppe 1 zu wählenden Mitgliedern des Hauptausschusses müssen sich
Die Hauptversammlung beschließt, welche Berufsgruppen gemäß § 15 Nummer 2 des Landwirtschaftskammergesetzes in der Hauptversammlung durch berufene Mitglieder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.