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Wahlberechtigt sind:
in der Wahlgruppe 1
natürliche Personen, die im Eigentum, in Nutznießung oder in Pacht einen landwirtschaftlichen Betrieb oder in ähnlicher Weise ein landwirtschaftliches Grundstück bewirtschaften, wenn für den Betrieb oder das Grundstück eine Umlagepflicht besteht oder wenn die bewirtschafteten Flächen mindestens 2 Hektar, im Fall der forstlichen Nutzung mindestens 10 Hektar und im Fall der gartenbaulichen Nutzung mindestens 0,5 Hektar groß sind, und
die mittätigen Ehegattinnen oder Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der nach Buchstabe a Wahlberechtigten und die bei diesen voll mitarbeitenden einschließlich der in der Berufsausbildung befindlichen Familienangehörigen sowie
in der Wahlgruppe 2
die hauptberuflich in landwirtschaftlichen Betrieben tätigen einschließlich der in der Berufsausbildung befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie nicht der Wahlgruppe 1 angehören.
Voraussetzungen für die Wahlberechtigung sind, dass die Personen am Wahltag
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
geschäftsfähig sind,
die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates im Sinn des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997) besitzen und die Voraussetzungen des Artikels 18 des Europäischen Niederlassungsabkommens erfüllen sowie
seit mindestens drei Monaten ununterbrochen im Wahlbezirk ansässig sind.
Wahlberechtigt in der Wahlgruppe 1 ist auch eine juristische Person, die seit mindestens drei Monaten im Wahlbezirk einen landwirtschaftlichen Betrieb gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bewirtschaftet.
Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit…
Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung,…
Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage
Wahlberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung,…
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.