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Wählbar für das Amt der Frauenbeauftragten sind alle volljährigen weiblichen Beschäftigten der Dienststelle, im Schulbereich der jeweiligen Schulform, wenn sie der Dienststelle oder der jeweiligen Schulform seit sechs Monaten angehören. Ausgenommen sind Referendarinnen, Studienreferendarinnen, Anwärterinnen, befristet Beschäftigte sowie Beschäftigte, die vom Wahltag an länger als sechs Monate beurlaubt oder zu einer Dienststelle abgeordnet sind.
Wählbar ist auch, wer einer Personalvertretung angehört oder mit Personalangelegenheiten befasst ist.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.