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Wählbar zur Vollversammlung nach § 5 Abs. 1 ist, wer am Wahltag das Wahlrecht nach § 7 Abs. 1 besitzt. Nicht wählbar sind die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Landwirtschaftskammer.
Die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie der Vertragsstaaten des Europäischen Niederlassungsabkommens für natürliche Personen sind deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.