§ 13 SHKG
Der Kammervorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, höchstens zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und mindestens zwei Beisitzern/Beisitzerinnen, bei der Tierärztekammer des Saarlandes mindestens einem Beisitzer/einer Beisitzerin. Dem Kammervorstand der Ärztekammer des Saarlandes muss mindestens ein Mitglied der Abteilung Zahnärzte und ein Mitglied der Abteilung Versorgungswerk, dem Kammervorstand der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes muss mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin angehören. Stellt sich kein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder keine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zur Wahl, ist diese Funktion mit einem Psychologischen Psychotherapeuten oder einer Psychologischen Psychotherapeutin zu besetzen. Die Amtsdauer des Kammervorstandes entspricht der Wahlperiode der Vertreterversammlung.
Die Wahl ist in freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl in getrennten Wahlgängen durchzuführen. Sie findet spätestens zwei Monate nach der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung statt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
Eine Neuwahl des Kammervorstandes ist vor Ablauf der Wahlperiode zulässig, wenn eine Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung dies verlangt.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus, erledigt die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und die ihm durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen sonstigen Aufgaben. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Einem rechtswidrigen Beschluss der Vertreterversammlung muss der Vorstand widersprechen. Einem Beschluss, der für die Kammer von Nachteil ist, kann er widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung den Mitgliedern der Vertreterversammlung mitgeteilt werden. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die Vertreterversammlung in angemessener Frist in der Angelegenheit neu beschließen kann. Ist nach Ansicht des Vorstandes auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und bei der Aufsichtsbehörde unverzüglich um eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit nachsuchen.
Der Präsident/die Präsidentin, im Falle seiner/ihrer Verhinderung die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen entsprechend ihrer satzungsgemäßen Aufgabenzuweisung oder ein/eine nach Maßgabe der Satzung benannter Vertreter/benannte Vertreterin vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende des Organs vertreten, das für die Geschäftsführung des Versorgungswerks zuständig ist. Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes kann im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden.