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Verliert ein Mitglied die Wählbarkeit, scheidet es aus der Mitgliedschaft der Hauptversammlung sowie aus der Zugehörigkeit zu anderen Organen der Landwirtschaftskammer oder der Kreisstelle aus. Über den Verlust der Wählbarkeit entscheidet in Zweifelsfällen die Hauptversammlung durch Beschluss.
Gegen den Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 kann binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Hauptausschuss der Landwirtschaftskammer kann ein Mitglied, gegen das ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet wird, bis zu dessen Abschluss seiner Mitgliedschaft in der Hauptversammlung und der Zugehörigkeit zu Organen der Landwirtschaftskammer oder der Kreisstelle durch Beschluss vorläufig entheben. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Hauptausschussmitglieder erforderlich.
Die Landwirtschaftskammer prüft die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung von Amts wegen. Erklärt die Hauptversammlung die Wahl eines…
Die Berufung von Mitgliedern durch die Hauptversammlung gemäß § 15 des Landwirtschaftskammergesetzes erfolgt auf drei Jahre.
Der Ausschluss wird von dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan nach Anhörung des Mitglieds beschlossen. Das Mitglied kann diesen Beschluss vor der…
Die Mitgliedschaft im Verband kann durch Kündigungserklärung einer Mitgliedskörperschaft beendet werden. Die Kündigung ist innerhalb der ersten achtzehn Monate…
Die Aufsichtsbehörde kann mit Genehmigung der Landesregierung die Hauptversammlung auflösen. Mit dem Zeitpunkt der Auflösung können die Organe und die…
Über den Verlust der Mitgliedschaft wird entschieden
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.