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Weitere Schutzzone (Zone III) Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten. Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten oder Lagern von radioaktiven und nicht oder nur schwer abbaubaren wassergefährdenden Stoffen;
Wärmekraftwerke, soweit nicht gasbetrieben;
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wenn er über die Regelungen der VAwS (vgl. § 4 Abs. 1 der VO) in der jeweils gültigen Fassung hinausgeht;
Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen über die Regelungen der VAwS in der jeweils gültigen Fassung hinaus;
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln (ausgenommen bei oberirdischer Aufstellung bzw. Leitungsführung, Massekabel);
Abwassereinleitung in den Untergrund einschl. Abwasserversickerung, -verrieselung und -verregnung, ausgenommen hiervon kann Niederschlagswasser unter den Voraussetzungen der §§ 49a, 35 Abs. 2 SWG von
Wohngebieten (Dach- und Hofflächen, Erschließungs- und Anliegerstraßen)
nicht ständig befahrenen Verkehrsflächen sowie
gewerblich und industriell genutzten Einzugsgebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind
über die belebte Bodenzone (Oberbodenpassage) versickert und/oder verrieselt werden;
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen in den Untergrund, ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung über die gewachsene belebte Bodenzone;
Abfallbehandlungsanlagen, -deponien, -umschlagsanlagen und -zwischenlager;
Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen;
Ablagerung von Rückständen aus Wärmekraftwerken (ausgenommen Schmelzkammergranulat) und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisanden;
Ablagerung auch unbelasteter Locker- und Festgesteine, wenn Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse zu nachteiligen Auswirkungen für das Grundwasser führen können;
Landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Betriebsführung oder Nutzung, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten betrieben wird. Dies gilt u.a. für
Ausbringen von Dünger, soweit dies nicht zeit- und bedarfsgerecht erfolgt,
Ausbringen von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) und Silagesickersaft ganzjährig auf Brache, auf gefrorenem oder schneebedecktem Boden und grundsätzlich in der Zeit vom 1. November - 1. Februar des Folgejahres,
Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Müllkompost,
Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen,
Tierbesatz mit grundwassergefährdender Konzentration von Tieren, bezogen auf den Betrieb und/oder auf die für die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers verfügbare landwirtschaftliche Fläche,
Lagern von Wirtschaftsdünger sowie von fließfähigem Mineraldünger außerhalb dauerhaft dichter Anlagen; Gärfuttermieten (Feldsilage), ausgenommen Foliensilos auf dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter,
Waldrodung, Grünlandumbruch, Schwarzbrache,
landwirtschaftliche Beregnung, sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird,
Mono- und Sonderkulturen,
-Kleingartenanlagen;
Verwendung von auswasch- oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien (z.B. Bauschutt, Müllverbrennungsrückständen, Schlacken, Rückständen des Bergbaus) beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen;
In der weiteren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß Absatz 1 verboten:
die Ausweisung oder Erweiterung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;
das Ändern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
Kanalisation einschl. Regenüberlauf- und Regenklärbecken sowie zentrale Kläranlagen;
Einleiten von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer;
Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z.B. Bauschuttrecycling);
Deponien für inerte Erdmassen;
Ausweisung von Baugebieten;
Verkehrsanlagen und andere bauliche Anlagen, sofern gesammeltes Abwasser (ausgenommen hiervon Niederschlagswasser, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5) nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird;
Bergbau einschl. Erdöl- und Erdgasgewinnung;
Gewinnen von Steinen, Erden und anderen oberflächennahen Rohstoffen;
Verletzen der grundwasserüberdeckenden Schichten;
Gewinnung von Erdwärme;
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
Änderung von Güterumschlagplätzen;
Engere Schutzzone (Zone II) Die engere Schutzzone soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und -strecke zur Wassergewinnungsanlage gefährlich sind. Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
die in der Zone III verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
Bau und Erweiterung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld- und Waldwege);
Errichten und Erweitern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
Anwendung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist) und Silagesickersaft;
Überweidung;
Friedhöfe;
Errichtung und Erweiterung von Jauche- und Güllebehältern, von Dungstätten oder Gärfuttersilos;
Lagerung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln;
Herstellen und Erweitern von Dränen;
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln;
Sprengungen.
In der engeren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht nach Absatz 3 verboten:
das Errichten, Erweitern oder Ändern baulicher Anlagen einschließlich deren Nutzungsänderung;
Änderung von Verkehrsanlagen;
das Ändern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
Baustelleneinrichtungen;
Badebetrieb, Zeltlager, Campingplätze, Sportanlagen.
Fassungsbereiche (Zone I) Die Fassungsbereiche sollen den Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten. In den Zonen I sind insbesondere verboten:
die in den Zonen III und II verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
Fahr- und Fußgängerverkehr;
land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung;
Anwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln.