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Fordert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zusätzliche Informationen gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411, kann das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller auffordern, entsprechende Informationen zu übermitteln. Das Deutsche Patent- und Markenamt leitet diese unverzüglich an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum weiter.
Auf Ersuchen nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vervollständigung oder Berichtigung seines Antrags auf und übermittelt die Vervollständigung oder Berichtigung unverzüglich an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Sofern die Produktspezifikation in der Unionsphase des Eintragungsverfahrens geändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die der Eintragung zugrunde liegende Fassung der Produktspezifikation und macht sie auf seiner Internetseite zugänglich.
Absatz 5 Nummer 1 findet keine Anwendung auf geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung nach Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)…
Betrifft ein Antrag auf eine Unionsänderung in Bezug auf eine geografische Angabe zur Benennung eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem Mitgliedstaat auch…
Anträge auf Unionsänderungen von außerhalb der Union müssen den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit in diesem Drittland geltenden…
jegliche Übergangsfristen, die von den nationalen Behörden im Anschluss an das nationale Prüfungs- und Einspruchsverfahren gewährt oder vorgeschlagen wurden,…
Nach Eingang eines Antrags veröffentlicht ihn das Amt im Unionsregister der geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (im Folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.