Erwägungsgrund 23 32023R2411
Um die Verwaltung der Anträge durch die zuständigen Behörden zu erleichtern, sollte es für zwei oder mehrere Mitgliedstaaten möglich sein, in der nationalen Phase des Verfahrens zusammenzuarbeiten, u. a. im Zusammenhang mit der Prüfung, dem nationalen Einspruch, der Einreichung der Anträge beim Amt, der Änderung der Produktspezifikation und der Löschung der Eintragung, und zu entscheiden, dass einer von ihnen die Verfahren im Namen des anderen Mitgliedstaats bzw. der anderen Mitgliedstaaten verwalten soll. In diesen Fällen sollten diese Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich entsprechend unterrichten und die notwendigen Informationen über die wichtigsten Aspekte der Zusammenarbeit übermitteln.