Erwägungsgrund 13 32024R1143
Wann immer die Kommission und die Mitgliedstaaten es für erforderlich halten, personenbezogene Daten im Einklang mit dieser Verordnung zu verarbeiten, gilt diese Verarbeitung als durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt. Die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren zur Eintragung, Änderung oder Löschung geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten und Kontrollverfahren im Rahmen der vorliegenden Verordnung sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates ist für das korrekte Funktionieren des Systems zum Schutz geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten erforderlich. Diese Verfahren haben öffentlichen Charakter. Informationen über die betreffenden Einrichtungen sind notwendig, um ihre Zuständigkeiten in den Verfahren zu ermitteln und einen fairen Wettbewerb und gleiche Ausgangsbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten sicherzustellen. Darüber hinaus ist die Verarbeitung der Namen von Erzeugern und Erzeugervereinigungen in einigen Fällen unerlässlich, damit diese ihre Interessen verfolgen oder ihre Rechte in Anspruch nehmen können. Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann im Zusammenhang mit der Gewährung eines Übergangszeitraums durch die Mitgliedstaaten oder die Kommission im Zuge eines Verfahrens zur Eintragung oder Änderung einer geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität, mit der Benennung anerkannter Erzeugervereinigungen und der Aufnahme ihrer Namen in das Unionsregister der geografischen Angaben, mit der Erstellung der von den Mitgliedstaaten geführten Liste der Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe und mit der Einrichtung und Funktionsweise des Systems zur Bescheinigung der Einhaltung der Produktspezifikationen erfolgen. In all diesen Fällen erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten im öffentlichen Interesse und — in einigen Fällen — auch im Interesse der betroffenen Person.