Erwägungsgrund 22 32023R2411
Das Amt sollte die Parteien dazu anhalten, alternative Streitbeilegung – wie etwa Mediation – zu nutzen, um zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Zu diesem Zweck sollte das Amt den Parteien die Möglichkeit bieten, diese Dienste im Rahmen der Verfahren auf Unionsebene in Anspruch zu nehmen. Das Amt sollte diese Dienste selbst erbringen, doch die Parteien sollten auch die Möglichkeit haben, andere Mediationsdienste zu nutzen.