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Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum…
Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:
Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.
Diese Richtlinie sollte nicht ausschließen, dass auf die Marken andere Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als die des Markenrechts, wie Vorschriften gegen…
Der Markenschutz entsteht
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.