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Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis 12 aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.