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Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung über die staatliche Anerkennung durch einen Bescheid. Die Anerkennung wird mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf den Eingang des Antrags folgt, erteilt, frühestens jedoch mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf den nachgewiesenen erfolgreichen Studienabschluss folgt. Der Bescheid wird mit der Auflage versehen, regelmäßig an qualifizierten berufsbezogenen Fort- und Weiterbildungsangeboten teilzunehmen.
Mit dem Anerkennungsbescheid wird eine Urkunde über die staatliche Anerkennung ausgestellt; insoweit ist die elektronische Form ausgeschlossen. Die Urkunde enthält
die Bezeichnung der zuständigen Behörde,
die Vornamen und den Familiennamen, gegebenenfalls auch den Geburtsnamen, frühere Namen oder den Doktorgrad der Antragstellerin oder des Antragstellers,
das Geburtsdatum und den Geburtsort, bei Geburt im Ausland auch den Staat, der Antragstellerin oder des Antragstellers,
die Bezeichnung und das Datum des abgeschlossenen Studiengangs nach § 3 Absatz 1 Satz 1,
die Bezeichnung der anerkannten Berufsbezeichnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 und das Wirksamkeitsdatum der Anerkennung,
den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Registrierungsnummer der Urkunde und
die Unterschrift des oder der Vertretungsberechtigten und das Siegel der zuständigen Behörde.
Der Bescheid und die Urkunde werden der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugestellt.
Der Nachweis über die staatliche Anerkennung nach § 2 Nummer 1 wird durch die Vorlage der Urkunde geführt.