§ 24 Abs. 1 MDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Leistungstests werden durchgeführt in der Form
§ 23 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c MDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind, sowie
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MntDAIVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
fünf schriftliche Leistungstests und
§ 14 Abs. 1 Nr. 5 MWDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes
kurze schriftliche oder mündliche Leistungstests.
§ 32 Abs. 4 Nr. 5 MntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
praktische Tests.