§ 38 MDBNDVerfSchVDV
Die Anwärterin oder der Anwärter erhält vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Zeugnis über die Praktika und über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
In dem Zeugnis sind anzugeben
für die Praktika
die Rangpunkte jeder bewerteten Ausbildungsstation und
die Rangpunktzahl der Praktika und
für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
die Rangpunkte jedes Leistungstests und
die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der bewerteten Ausbildungsstationen.
Die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.