§ 35 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.
§ 29 Abs. 2 MDBNDVerfSchVDVLeistungstests
Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in der fachtheoretischen Ausbildung mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der…
§ 23 Abs. 2 Nr. 5 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, und zwar
§ 23 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c MDBNDVerfSchVDVLehrplan
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind, sowie
§ 31 Abs. 1 MntZollDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden vier Leistungstests durchgeführt. Die Form der Leistungstests wird im Ausbildungsrahmenplan festgelegt.