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Die Medienbedarfsliste ist entsprechend der für die Einführung von Schulbüchern und gleichgestellten Arbeitsmitteln gemäß § 17a des Schulordnungsgesetzes bestimmten Art und Weise von der Schule auf der Grundlage des in Kraft befindlichen Medienkonzepts zu erstellen. In der Medienbedarfsliste sind auch solche Bildungsmedien auszuweisen, die aufgrund einer Entscheidung der Schulträger oder der Schulaufsichtsbehörde zum allgemeinen Gebrauch an Schulen zur Verfügung gestellt werden und in der Schule wie ein Schulbuch oder gleichgestelltes Arbeitsmittel verwendet werden sollen. Die Schulleitung legt die erstellte Medienbedarfsliste der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor.
Die Aufnahme von Schulbüchern und gleichgestellten Arbeitsmitteln im Sinne von § 17a des Schulordnungsgesetzes (Bildungsmedien) in das System zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln erfolgt auf der Grundlage der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Medienbedarfslisten der angeschlossenen Schulen. Schulträger und Schulaufsichtsbehörde können entscheiden, bestimmte Bildungsmedien zum allgemeinen Gebrauch an Schulen in Bibliotheken (Mediotheken) oder als digitale Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
Die Schulaufsichtsbehörde genehmigt die Medienbedarfsliste der Schule nur dann, wenn Ist die von der Schule zur Genehmigung vorgelegte Medienbedarfsliste nicht genehmigungsfähig, so reicht die Schulaufsichtsbehörde die Medienbedarfsliste an die betroffene Schulleitung unter Angabe der der Genehmigung entgegenstehenden Gründe zur Überarbeitung zurück. Die Schulaufsichtsbehörde soll Hinweise erteilen, wie der Genehmigung entgegenstehende Gründe beseitigt werden können. Die Schulleitung hilft den Hinderungsgründen unverzüglich ab und legt die Medienbedarfsliste hiernach der Schulaufsichtsbehörde erneut zur Genehmigung vor.
die in der Medienbedarfsliste ausgewiesenen Bildungsmedien den Anforderungen gemäß § 17a des Schulordnungsgesetzes augenscheinlich genügen,
erwartet werden kann, dass die in der Medienbedarfsliste ausgewiesenen Bildungsmedien in der an der betreffenden Schule auf der Grundlage des Ausstattungskonzepts vorhandenen technischen Umgebung verwendet werden können, und
die zur Beschaffung und Vermittlung der erforderlichen Nutzungsrechte (Lizenzierung) der ausgewiesenen Bildungsmedien jeweils aufzuwendenden Kosten den in dem Gebührenverzeichnis hierfür ausgewiesenen Kostenbestandteil nicht übersteigen oder die Finanzierung des den Kostenbestandteil übersteigenden Betrages auf andere Weise gesichert ist.
Schulträger und Schulaufsichtsbehörde sollen eingeführte Schulbücher, die als digitale Dienste zur Verfügung stehen, über eine zentrale Lehr- und Lernmittelplattform im Sinne von § 13 der Schulwesen-Datenschutzverordnung bedarfsgerecht bereitstellen. Die Bereitstellung über eine zentrale Lehr- und Lernmittelplattform kann auch Schulbüchern gleichgestellte Arbeitsmittel umfassen.