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Die Schulträger haben gemäß § 46a Absatz 1 Satz 1 des Schulordnungsgesetzes in einer Vereinbarung in transparenter Form festzulegen, wer von ihnen welche Aufgaben zur Bereitstellung welcher Lehr- und Lernmittel übernimmt, soweit die Aufgaben nicht durch Rechtsvorschriften, denen sie unterliegen, einem von ihnen zugewiesen sind. Kommen die Schulträger in dieser Vereinbarung überein, zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln eine zentrale Identitätsverwaltung, ein zentrales Schulverwaltungssystem oder eine zentrale Lehr- und Lernmittelplattform zu verwenden, bleiben dadurch die im dritten Abschnitt der Schulwesen-Datenschutzverordnung vom 19. August 2024 (Amtsbl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Aufgabenzuweisungen unberührt.