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Zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung den Suchdiensten aus Anlass der Anmeldung von Einwohnerinnen oder Einwohnern, die aus den in § 1 Absatz 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, vierteljährlich folgende Daten: 1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106, 0201-0204, 2. Vornamen 0301-0303, 3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 4. derzeitige und frühere Anschriften 1200-1212, 5. Anschrift am 1. September 1939 3991. Abweichende Vereinbarungen zwischen Meldebehörden und Suchdienst über längere Übermittlungsfristen sind zulässig.