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Zur Feststellung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes der erstmals schulpflichtig werdenden Kinder übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung dem zuständigen Gesundheitsamt regelmäßig zum 1. Dezember eines Jahres folgende Daten der Kinder, die bis zum 30. Juni des zweiten darauf folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden: 1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0102, 0203-0204, 2. Vornamen 0301-0302, 3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin und/oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 6. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 7. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306, 8. Auskunftssperren nach § 51 Absätze 1 und 5 Nr. 2 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 1801, 1801a, 9. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904.
Bis zum 1. August des Jahres, in dem die Schulpflicht beginnt, sind bei Zuzug die Daten nach Absatz 1, bei Auszug, Namensänderungen, Wechsel der gesetzlichen Vertreter, Einrichtung oder Löschung von Auskunftssperren sowie bei Tod die Veränderungsdaten regelmäßig zum Ersten des Folgemonats zu übermitteln.