Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zum Zweck der Feststellung der allgemeinen Schulpflicht und der Planung und Organisation des Unterrichtsbetriebes übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung der zuständigen Grundschule regelmäßig zum 1. September eines Jahres folgende Daten der erstmals im übernächsten Jahr schulpflichtig werdenden Kinder: 1. Familienname mit Namensbestandteilen 0101-0102, 0201-0204, 2. Vornamen 0301-0302, 3. Geburtsdatum 0601, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 8. derzeitige Anschrift 1200-1212, 9. Auskunftssperren nach § 51 Absätze 1 und 5 Nr. 2 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 1801, 1801a. Bis zum 1. August des Jahres, in dem die Schulpflicht beginnt, sind nachträgliche Änderungen der in Satz 1 genannten Daten jeweils zum Ersten des Folgemonats zu übermitteln. Ferner übermittelt die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung zur Überwachung der Schulpflicht im laufenden Schuljahr regelmäßig zum Ersten eines Monats die in Satz 1 genannten Daten schulpflichtiger Kinder an die zuständige Grundschule. Die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung übermitteln zum Zweck der Feststellung der allgemeinen Schulpflicht und der Planung und Organisation des Unterrichtsbetriebes der zuständigen Grundschule zum 1. April 2026 die in Satz 1 genannten Daten der erstmals im Folgejahr schulpflichtig werdenden Kinder. Die Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.