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Für die Durchführung der Prüfungen wird gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 ein Prüfungsausschuss an der Akademie gebildet.
Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und 4 Beisitzern.
Der Vorsitzende ist der Leiter des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht, für den Fall der Verhinderung sein Vertreter.
Die in Absatz 2 Buchstabe b) Nummern 1 und 3 aufgeführten Beisitzer und ihre Stellvertreter werden dem Personal des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht entnommen und vom Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht bestellt. Die in Absatz 2 Buchstabe b) Nummern 2 und 4 genannten Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von den anderen vertragschließenden Ländern benannt. Die Länder stellen Beisitzer und Vertreter abwechselnd in alphabetischer Reihenfolge. Dabei ist sowohl für Beisitzer nach Absatz 2 Buchstabe b) Nummer 2 als auch Nummer 4 sowie getrennt nach den Prüfungen für den gehobenen und für den mittleren Dienst eine jeweils gesonderte Reihenfolge zu beachten. Die Stellvertreter werden vom jeweils in der Liste nächstfolgenden Land benannt. Verzichtet ein Land auf die Bestellung, so rückt das im Alphabet nächstfolgende an seine Stelle. Bei Verhinderung eines Beisitzers und dessen Stellvertreters nach Absatz 2 Buchstabe b) Nummern 2 und 4 benennt das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht den Beisitzer und den Stellvertreter.
Ein Recht auf Anwesenheit haben: Sie sind berechtigt, Einsicht in die bewerteten Prüfungsarbeiten zu nehmen, Mitglieder eines Personalrats jedoch nur, soweit durch Landesrecht vorgeschrieben.
je ein Mitglied des Bayerischen Landespersonalausschusses und vergleichbarer Institutionen der anderen Länder oder ein von dort beauftragter Beamter bei allen Prüfungen.
je ein Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der zuständigen Landesbehörden bei den mündlichen Prüfungen.
je ein Mitglied des für den Prüfungsteilnehmer zuständigen Personalrats bei den mündlichen Prüfungen, wenn das Landesrecht dies vorsieht.
An der Beratung dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen. Die Anwesenheit weiterer Personen ist ausgeschlossen, wenn sie nicht durch Landesrecht vorgeschrieben ist.