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Arbeitnehmer, die am Auszahlungstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehören, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen.
Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
Das 13. Monatseinkommen wird nach folgender Staffel gezahlt: nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 15 %, nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 25 %, nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 35 %, nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 45%, nach 48 Monaten Betriebszugehörigkeit 50% der Bemessungsgrundlage.
Auf die Betriebszugehörigkeit wird die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie im gleichen Betrieb abgeleistet wurde.
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitszeit des letzten Bemessungszeitraumes (1. Januar bis 31. Oktober) für alle Tage, für die ein Lohnzahlungsanspruch besteht. Bei der Berechnung bleiben unberücksichtigt: Auslösungen, Fahrtkostenersatz, einmalige Zahlungen, Jubiläumsgeld, zusätzliche Urlaubsvergütung, Mehrarbeitszuschläge usw. Der Betrag errechnet sich: Arbeitszeit (Stunden) im Bemessungszeitraum mal Stundenlohn geteilt durch zehn mal Prozentsatz.
Leistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, Weihnachtsgeld sowie ähnliche Sonderleistungen, können auf das 13. Monatseinkommen angerechnet werden.