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Öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. Februar 2026 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Rechtsnormen der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Metallhandwerk vom 7. November 2024 (Amtsbl. I S. 941) entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 3 Satz 4 STFLG).