§ 2 MetallbAusbV 2008Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 2 MetallbInstrmMAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Metallblasinstrumentenmacher/zur Metallblasinstrumentenmacherin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 WFAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 GrAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 BüPinAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.