§ 1 MetallbInstrmMAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Metallblasinstrumentenmacher/Metallblasinstrumentenmacherin wird staatlich anerkannt.
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 89, Metallblasinstrumentenmacher, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.