Anlage MetallbInstrmMAusbV
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 1013 - 1018) Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternd)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen beziehungsweise personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwendenb)Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheits-vorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassend)Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten sowie über die Reinhaltung der Luft beachtene)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenf)im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen5Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 5)a)Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschinen, durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen2*) b)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen6Prüfen, Messen und Kennzeichnen (§ 3 Nr. 6)a)Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und Meßschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen4*) b)Längen mit Taster oder Zirkel und Meßschnur indirekt messenc)mit Winkel lehren und mit Winkelmessern messend)Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren, insbesondere mit Schablonen, prüfene)Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren, insbesondere mit Schablonen, prüfenf)Formgenauigkeit von Rohren durch Sichtprüfen beurteileng)Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilenh)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körneni)Werkstücke kennzeichnen7Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Nr. 7)a)Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen4*) b)Teilebedarf abschätzen und bereitstellenc)Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellend)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffene)Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeugmaschine einrichtenf)Arbeitsergebnis kontrollieren und bewerten8Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 3 Nr. 8)a)Skizzen und Zeichnungen, insbesondere von Bauteilen sowie Stücklisten, anfertigen, lesen und anwenden3*) b)Grundbegriffe der Normung anwendenc)Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwendend)Gesamtzeichnungen lesen und anwenden 2*)9Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten (§ 3 Nr. 9)a)Metallblasinstrumente im Hinblick auf Mensur und Konstruktionsmerkmale zuordnen2 b)Metallblasinstrumente nach Aufbau und Funktion unterscheiden10Auswählen und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 10)a)Werkstoffe nach ihren Eigenschaften und Halbzeuge nach ihrer Form unterscheiden, auswählen und ihrem Verwendungszweck zuordnen2 b)Hilfsstoffe unterscheiden, auswählen, ihrem Verwendungszweck zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen Arbeitsstoffen anwendenc)Werkstoffe unter Beachtung der Eigenschaften lagernd)Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere von Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermitteln, beachten11Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken (§ 3 Nr. 11)a)Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form, des Werkstoffes und der Bearbeitung von Werkstücken auswählen und befestigen3 b)Werkzeuge und Werkstücke, insbesondere mit Maschinenschraubstock und Dreibackenfutter, unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannenc)Werkzeuge mittels Spannfutter und Spannzangen spannen und Meißelhalter ausrichten12manuelles und maschinelles Spanen (§ 3 Nr. 12)a)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstücke auswählen11 b)Flächen an Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen glatt, eben, winklig und parallel auf Maß feilenc)Formen an Werkstücken freihandfeilend)Bleche, Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen und Kunststoffen nach Anriß mit Handbügelsäge trennene)Bleche, Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen entgraten und schabenf)Innen- und Außengewinde an unterschiedlichen Werkstoffen unter Verwendung von Kühlschmierstoffen mit Gewindebohrern und Schneideisen herstelleng)Bohrungen in Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen auf Maßgenauigkeit manuell reibenh)Werkzeuge, insbesondere Reißnadel und Körner, am Schleifbock schärfen 2 i)Werkzeuge, insbesondere Bohrer und Schaber, am Schleifbock schärfenk)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen 5 l)Maschinenwerte an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellenm)Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen herstellenn)Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschine herstelleno)Bohrungen in Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und durch Profilsenken herstellenp)Maßgenauigkeit von Bohrungen in Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen maschinell durch Reiben herstellen13Trennen (§ 3 Nr. 13)a)Handscheren und Handhebelscheren, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfes, auswählen2 b)Feinbleche mit Handscheren und Handhebelscheren nach Anriß scheren14Umformen (§ 3 Nr. 14)a)Durchmesser und Wandstärken von zylindrischen Rohren aus Nichteisenmetallen mit Ziehmaschinen umformen und auf Maßgenauigkeit prüfen4 b)Gerade zylindrische Rohre aus Nichteisenmetallen zu geraden konischen Rohren von Hand und mit Ziehmaschine umformen, Rohre von Hand richtenc)Eigenschaften von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung und des Verwendungszwecks durch Bearbeitung und Wärmebehandlung, insbesondere durch Weichglühen, ändernd)Abwicklungen von Zylindern und Kegeln konstruieren 16 e)Werkstücke aus Feinblechen nach Abwicklungen herstellenf)Zylindrische Rohre aus Nichteisenmetallen mit und ohne Füllung biegen, glätten und kalibriereng)Gerade konische Rohre aus Nichteisenmetallen zu Bogenstücken umformen, runden und glätten15Fügen (§ 3 Nr. 15)a)Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Werkstoffpaarung verbinden und sichern4 b)Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfenc)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen, sowie in lötgerechter Lage fixierend)Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel zum Weichlöten auswählene)Bleche, Profile und Rohre aus Nichteisenmetallen Weichlötenf)Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel zum Hartlöten auswählen 2 g)Bleche, Profile und Rohre aus Nichteisenmetallen hartlöten16Anfertigen von Bauteilen (§ 3 Nr. 16)a)Kleinteile entsprechend Verwendungszweck und Funktion auswählen und zuordnen6 b)Kleinteile, insbesondere Stützen und Ringe, durch Spanen, Trennen, Umformen und Fügen herstellen17Zusammenfügen von Instrumententeilen (§ 3 Nr. 17)a)Einzelteile nach Unterlagen und Anweisungen bereitstellen 6 b)Maßgenauigkeit der Instrumententeile prüfen und korrigierenc)Bögen, Züge und Rohre nach Skizze oder Schablone unter Beachtung von Parallelität und Ganggenauigkeit zusammenfügen 4 d)Ventile nach Skizze oder Schablone unter Beachtung von Parallelität und Ganggenauigkeit zusammenfügene)Instrumententeile nach Unterlagen für den Zusammenbau vorbereiten 12f)Baugruppen des Instrumentes nach Unterlagen zum Rohbau zusammenfügen 1218Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 18)a)Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere in Bezug auf Stäube und Dämpfe, beachten5 b)Bauteile und Instrumente zur Oberflächenbehandlung vorbereiten, insbesondere durch Verputzen der Lötstellenc)Oberflächen manuell schleifen und polierend)Oberflächen maschinell schleifen und polieren 5 e)Oberflächen sichtprüfen sowie für die Weiterbehandlung vorbereitenf)ganze Instrumente manuell und maschinell schleifen und polieren 1019Endmontage und Spielfertigmachen von Metallblasinstrumenten (§ 3 Nr. 19)a)Instrumententeile und Instrument reinigen 10 b)Ventile, Druckwerke, Züge und Wasserklappen einbauen, regulieren und Funktionsfähigkeit herstellenc)Luftdichtigkeit des Instrumentes prüfend)Instrument spielfertig machen und Funktionsprüfung durchführene)Töne mit Stimmgerät prüfen 2f)durch Verändern der Längenmaße die Stimmung von Instrumenten beeinflussen20Endkontrolle und Qualitätssicherung (§ 3 Nr. 20)a)optische und funktionelle Prüfung durchführen 2 b)Fehler kennzeichnenc)akustische Störfaktoren erkennen und beseitigend)Möglichkeiten der wirtschaftlichen Beseitigung von Fehlern beurteilen und Instandsetzung einleiten21Instandsetzen von Instrumenten (§ 3 Nr. 21)a)Reparaturumfang festlegen, Ersatzteile bestimmen 14b)Instrument, Baugruppen und Teile demontieren; Verbindungen prüfen und instandsetzenc)Fehler, Beschädigungen und Verschleiß beseitigen, insbesondere durch Ausbeulen, Richten, Nacharbeiten und Austauschend)Funktionsfähigkeit von Ventilmaschinen herstellene)Oberflächengüte wiederherstellen
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.