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Sitzungen der Gremien finden in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf auch in der vorlesungsfreien Zeit statt. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.
Sonstige hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die die Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Wissenschaft und Forschung, Lehre oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar berühren, nur beratend mit. In diesen Angelegenheiten haben sie Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule für Musik Saar wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitglieds.
Die Mitglieder von Gremien dürfen Mitglieder der Hochschule über die gefassten Beschlüsse und deren wesentliche Gründe unterrichten, soweit nicht Schweigepflicht besteht. Schweigepflicht besteht bei allen, in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein; sie besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in dem Gremium fort.