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1Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sowie für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erfordert. 2In begründeten Fällen kann die Dekanin/der Dekan im Benehmen mit den fachlich zuständigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern Lehraufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen.
1Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden an der Universität im Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis eingestellt. 2Soweit ein Beamtenverhältnis begründet wird, werden sie entsprechend den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben als Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn des Studienrates im Hochschuldienst eingestellt. 3Befristete Beschäftigungsverhältnisse sollen die Dauer von einem Jahr in der Regel nicht unterschreiten.
1Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden an der Hochschule für angewandte Wissenschaften im befristeten oder unbefristeten Beschäftigungsverhältnis eingestellt, soweit sie sich nicht in der Laufbahn des technischen Lehrers befinden. 2Für die Einstellung als Lehrwerkmeisterin/Lehrwerkmeister ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel eine den fachlichen Anforderungen entsprechende Meisterprüfung erforderlich. 3Die Lehrverpflichtung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben der Hochschule für angewandte Wissenschaften sowie der an die Hochschule für angewandte Wissenschaften abgeordneten Beamtinnen und Beamten, die die Dienstgeschäfte von Lehrkräften für besondere Aufgaben wahrnehmen, werden in der Abordnungsverfügung oder vom Arbeitsvertrag geregelt.
Im Übrigen gilt an der Universität § 44 Absatz 3, 5, 7 und 8 und an der Hochschule für angewandte Wissenschaften § 45 Absatz 3 und 4 entsprechend.
Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Qualifikation einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers erfordert, kann…
Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen…
Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind, soweit sie nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, Beamtinnen und Beamte, die auch ohne Erfüllung der…
Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; ihnen obliegt die Vermittlung von Fähigkeiten…
Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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