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Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der Regel einer Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder Zentralen Einrichtung zugeordnete Beschäftigte, die wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung, in den medizinischen Fächern zusätzlich in der Krankenversorgung erbringen. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an die Weisungen der Leitung ihres Aufgabengebietes gebunden und erbringen ihre Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung. Ihnen kann von der Leitung ihres Aufgabengebietes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Kunst und Lehre übertragen werden.
Zu den wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstleistungen gehört, Studentinnen und Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Methoden zu unterweisen, soweit dies das Lehrangebot nach § 17 erfordert. Befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind auch Aufgaben zu übertragen, die die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen nach § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b fördern. Mindestens ein Drittel der Arbeitszeit ist ihnen zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu belassen, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben eine wissenschaftliche Qualifikation nach Satz 2 anstreben. Die Sätze 2 und 3 gelten für befristet beschäftigte künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.
Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis eingestellt werden. Streben sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben eine besondere wissenschaftliche Qualifikation an, soll das befristete Arbeitsverhältnis in der Regel für mindestens drei Jahre geschlossen werden. Sofern Arbeitnehmerverhältnisse, die überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert sind, befristet werden, sollen sie in der Regel mindestens für die Dauer der bewilligten Projektlaufzeit abgeschlossen werden.
Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen insbesondere projektbezogene künstlerische und wissenschaftliche Dienstleistungen. Sie können als…
Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion förderlich sind, werden in…
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter werden in der Regel in einem befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt. Sie können in einem unbefristeten…
1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Beamten- oder im Beschäftigungsverhältnis eingestellt. 2Soweit ein Beamtenverhältnis begründet…
Die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Ihnen soll im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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