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Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine schriftliche Arbeit (Dissertation) und eine mündliche Prüfung in Form der Disputation erbracht.
Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer Soweit die Besonderheiten des Studiengangs es erfordern, können Ausnahmen vorgesehen werden. Die Promotionsordnung kann die Zulassung zusätzlich vom Nachweis einer qualifizierten Abschlussprüfung oder dem Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, welche die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen.
den Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges an einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Hochschule oder eines einschlägigen postgradualen Studiengangs im Sinne von § 54 Absatz 2 oder
den Abschluss in einem einschlägigen Universitätsstudium (Diplom oder Staatsexamen) mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder
einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem Bachelor-Studiengang und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen in den Promotionsfächern, die nicht mehr als drei Semester erfordern, oder
einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem einschlägigen Diplomstudiengang an einer Hochschule gemäß Nummer 1 und daran anschließend angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studienleistungen in den Promotionsfächern nachweist. Diese vorbereitenden Studienleistungen dürfen nicht mehr als zwei Semester erfordern.
In der Promotionsordnung kann vorgesehen werden, dass die Rektorin oder der Rektor eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten Leistungen verlangen und abnehmen kann. Die Promotionsordnung kann auch die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.
Die Promotionsordnung soll auch das Verfahren einer gemeinsamen Betreuung und Durchführung von Promotionen mit einer anderen künstlerischen oder wissenschaftlichen Hochschule regeln.
Das Promotionsverfahren soll innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen werden. Kapitel 7 Studierende und Studierendenschaft