§ 69 SHSG
Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine schriftliche Arbeit (Dissertation) und eine mündliche Prüfung in Form der Disputation erbracht.
1Die Universität hat das Promotionsrecht. 2Zum Promotionsverfahren an der Universität wird zugelassen, wer nachweist. 3Soweit die Besonderheiten des Studiengangs es erfordern, können Ausnahmen vorgesehen werden. 4Die Promotionsordnung kann die Zulassung zusätzlich vom Nachweis einer qualifizierten Abschlussprüfung oder vom Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen. 5Soweit nach dem Abschluss von Studiengängen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 in Ausnahmefällen noch zusätzliche Leistungen erbracht werden sollen, dürfen sie höchstens 60 ECTS-Leistungspunkte erfordern.
den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs an einer Hochschule oder eines einschlägigen postgradualen Studiengangs im Sinne von § 61 Absatz 2 oder
den Abschluss in einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder
einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem Bachelorstudiengang und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen in den Promotionsfächern im Gesamtumfang von maximal drei Semestern oder
einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem einschlägigen Diplomstudiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studienleistungen in den Promotionsfächern im Gesamtumfang von maximal drei Semestern
1Die Bestimmungen der §§ 63 und 64 gelten für das Promotionsverfahren entsprechend. 2In der Promotionsordnung kann vorgesehen werden, dass die Universität eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten Leistungen verlangen und abnehmen kann. 3Die Promotionsordnung kann auch die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.
Die Promotionsordnung soll auch das Verfahren einer gemeinsamen Betreuung und Durchführung von Promotionen mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule regeln.
1Die Universität soll Doktorandinnen und Doktoranden auch hochschulübergreifend forschungsorientierte Studiengänge und anderweitige Qualifikationsmöglichkeiten anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. 2Die Zulassung zur Promotion darf nicht von der zusätzlichen Teilnahme an postgradualen Studiengängen im Sinne von § 61 Absatz 2 abhängig gemacht werden.
1Die Annahme als Doktorandin/Doktorand verpflichtet die Universität zur wissenschaftlichen Betreuung. 2Zwischen Promovierenden und Betreuenden wird eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, die insbesondere Aussagen über die am Promotionsverfahren Beteiligten, das Thema der Dissertation, einen fortzuschreibenden, inhaltlich strukturierten Zeit- und Arbeitsplan, die jeweiligen Aufgaben und Pflichten, Regelungen zur Lösung von Konfliktfällen, die gegenseitige Verpflichtung zur Beachtung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sowie gegebenenfalls notwendige individualisierte Maßnahmen mit Blick auf die Lebenssituation der Promovierenden enthält.
Das Promotionsverfahren soll innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen werden.
1Zur Promotion angenommene Doktorandinnen und Doktoranden (Promovierende) sind zentral zu erfassen und können immatrikuliert werden. 2Das Nähere regelt die Universität in ihrer Immatrikulationsordnung.
Die Promotionsordnung der Fakultät bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
Zur Promotion angenommene Doktorandinnen und Doktoranden wählen aus ihrer Mitte eine Promovierendenvertretung, die in Angelegenheiten der Doktorandinnen und Doktoranden Empfehlungen und Stellungnahmen gegenüber den Organen und Gremien der Universität abgeben kann. Die jeweiligen Fakultätsräte geben der Promovierendenvertretung Gelegenheit, zu den Promotionsordnungen der Fakultäten Stellung zu nehmen. Näheres zu den Aufgaben und Rechten, zur Zusammensetzung und zur Wahl der Promovierendenvertretung ist in einer Ordnung der Universität zu regeln.