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Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zu dem gewählten Studium an der Hochschule für Musik Saar berechtigt, wenn sie die für dieses Studium erforderliche Qualifikation nachweisen und keine Versagungsgründe nach § 69 vorliegen. Dasselbe gilt für Personen, die aufgrund von Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt sind.
Für den Zugang ausländischer und staatenloser Studienbewerberinnen und Studienbewerber gelten § 68 Absatz 5 und § 71.