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Die Studierenden schreiben sich zum Studium in dem von ihnen gewählten Studiengang ein und werden dadurch Mitglied der Hochschule für Musik Saar. Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber ist einzuschreiben, wenn sie oder er die für den Studiengang erforderliche Qualifikation nachweist und kein Versagungsgrund vorliegt. Die Einschreibung kann auch für mehrere Studiengänge oder gemeinsam mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber erfolgen, wenn die entsprechende Prüfungsordnung das Studium mehrerer Studiengänge vorschreibt; im Übrigen ist die Einschreibung für mehr als einen Studiengang nur unter den für ein Zweitstudium geltenden Voraussetzungen zulässig, soweit Zulassungsbeschränkungen in dem betreffenden Studiengang bestehen. Das Recht der Studierenden, Lehrveranstaltungen in Studiengängen zu besuchen, für welche sie nicht eingeschrieben sind, bleibt unberührt, soweit das Studium der eingeschriebenen Studierenden nicht beeinträchtigt wird.
Bewerberinnen oder Bewerber können als Teilzeitstudierende immatrikuliert werden, wenn sie wegen Berufstätigkeit, der Betreuung von Angehörigen oder aus einem anderen wichtigen Grund dem Studium nur mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit widmen können.
Ein Wechsel des Studiengangs bedarf der Änderung der Einschreibung.
Studierende, die nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen wollen, haben sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Hochschule zurückzumelden. Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden.
Das Nähere über die Einschreibung, insbesondere die Rückmeldung und Beurlaubung, die Einschreibung ausländischer und staatenloser Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Zulassung von Gasthörerinnen und Gasthörern sowie das Verfahren der Einschreibung regelt die Hochschule durch eine Ordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur bedarf.
Die gleichzeitige Einschreibung an einer anderen Hochschule des Saarlandes wird durch eine Ordnung geregelt, die das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit der Staatskanzlei erlässt.