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Die Einschreibung ist zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
an einer deutschen Hochschule in dem gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch bereits verloren hat oder
an einer Krankheit leidet, welche die Gesundheit anderer Studierender ernstlich gefährdet.
Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Ordnung über die Einschreibung versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebene Formen und Fristen nicht beachtet hat,
zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht gezahlt hat,
für die Dauer einer bestimmten Frist von der Einschreibung an einer deutschen Hochschule ausgeschlossen ist oder
eine ausreichende Krankenversicherung nicht nachweist.