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Zuständige oberste Landesbehörde nach § 2 Abs. 6 der Milch-Güteverordnung ist das Ministerium für Umwelt.
Nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 3 der Milch-Güteverordnung ist das Ministerium für Umwelt.
Zugelassene Untersuchungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 1 der Milch-Güteverordnung[9] ist für die Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 bis 4 [10] der Milch-Güteverordnung der Verband für Leistungsprüfungen im Saarland e.V. (Verband). Die Molkerei hat hierfür die notwendigen Proben bereitzustellen.