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Neben den in § 2 Abs. 1 und 2 der Milch-Güteverordnung vorgesehenen Untersuchungsverfahren werden folgende Untersuchungsverfahren zugelassen:
zur Feststellung des Eiweißgehalts:
Photometrisch: Infrarotabsorption (Anlage 1)
zur Feststellung des Fettgehalts:
Gerber Verfahren
Photometrisch: Infrarotabsorption (Anlage 1)
Anstelle der in § 2 Abs. 3 und 4 der Milch-Güteverordnung vorgesehenen Untersuchungsverfahren werden folgende Untersuchungsverfahren zugelassen:
zur Feststellung der bakteriologischen Beschaffenheit:
- Fluoreszenzoptische Keimzählung (Bactoscan-Verfahren) (Anlage 2)
zur Feststellung des Gehalts an somatischen Zellen:
Zur Feststellung des Fett- und Eiweißgehalts sind monatlich mindestens vier Proben zu entnehmen.
Werden Abweichungen bei dem ermittelten Fettgehalt von ± 0,8 Prozentpunkte oder Eiweißgehalt von ± 0,6 Prozentpunkte im Vergleich zu den unmittelbar vorangegangenen Untersuchungsergebnissen festgestellt und kann dies nicht aus der Eigenart des Tierbestandes erklärt werden, ist unverzüglich eine Nachprobe zu veranlassen. Sofern eine Nachprobe im laufenden Monat nicht gezogen werden kann, ist hilfsweise die letzte Probe des Vormonats heranzuziehen.