§ 31 SBeamtVG
Bei der Berechnung des Ruhegehalts sowie des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sind folgende Faktoren anzuwenden: Dabei sind: DB = die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; E = der in die Grundgehaltstabelle in der entsprechenden Besoldungsgruppe nach Artikel 1 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138) eingebaute Betrag; RS = der individuell anzuwendende Ruhegehaltssatz; VA = der individuelle Versorgungsabschlag nach § 16 Absatz 2; ER = ein Zwölftel der in der entsprechenden Besoldungsgruppe bisher gewährten Sonderzahlung für Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b des durch Artikel 1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138) aufgehobenen Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes; RG = das unter Anwendung des Faktors nach Satz 1 Nummer 1 ermittelte Ruhegehalt; AS = die Anteilssätze des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes; EW = ein Zwölftel der bisherigen Sonderzahlung für Waisen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c des durch Artikel 1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138) aufgehobenen Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes.
Ruhegehalt: F=((DB-E)·RS·(1-VA)+ER)/(DB·RS·(1-VA))
Witwen- und Witwergeld: F=((RG-ER)·AS+ER)/(RG·AS)
Waisengeld: F=((RG-ER)·AS+EW)/(RG·AS)
1Die Faktoren nach Absatz 1 Satz 1 sind bis auf sieben Stellen nach dem Komma zu ermitteln. 2Der Faktor nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist auf den Gesamtbetrag der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die Faktoren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf das unter Anwendung des Faktors nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ermittelte Ruhegehalt anzuwenden.
1Die in den Formeln mit E, ER und EW bezeichneten Beträge sind bei prozentualen Erhöhungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge im gleichen Umfang anzupassen. 2Für die Ermittlung der mit E, ER und EW bezeichneten Beträge findet § 16 Absatz 1 Satz 3 entsprechende Anwendung. Abschnitt V Unfallfürsorge