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Die Verantwortung der Mitglieder der Landesregierung bestimmt sich nach der Verfassung.
Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Landesregierung findet nicht statt.
1Die Mitglieder der Landesregierung gelten als Beamte im Sinne des § 839 BGB und des § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie des § 48 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 65 des Saarländischen Beamtengesetzes. 2Über Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen entscheidet die Landesregierung.